AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen



(AGB) des Fotografen-Handwerks



 

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem
Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.


2. ”Lichtbilder” i.S. dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in
welcher Form oder Medium sie erstellt wurden
oder vorliegen (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische
Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).


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II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an
den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtgesetzes zu.


2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder
sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.


3. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf
einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.


4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.


5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht,
ohne Zustimmung des Fotografen das Lichtbild
zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
§ 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich
abbedungen.


6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der
Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namennennung berechtigt den Fotografen zur
Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadenersatz
50% des Honorars. Das Recht, einen höheren
Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt.


7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte
Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu
verwenden. Der Besteller gibt insofern seine
Einwilligung gemäß § 22 KUG.


8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleiben
die zur Anfertigung der Aufnahmen benötigten
Werkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien,
Negative und Zwischenprodukte) im Eigentum
des Fotografen. Eine Übertragung auf den
Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte
Bezahlung.


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III. Vergütung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein
Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen.


2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen
ohne Abzug zahlbar.


3. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.


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IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag
mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere ihm überlassene
Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays,
Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadenersatz ist
ausgeschlossen.


2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative
sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt,
falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für
Beschädigung und Vernichtung der Negative
haftet er nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.


3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine
Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.


4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit
und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung der
Lichtbilder entstehen.


5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu
beauftragen. Er haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten. Über den
Materialwert hinausgehender Schadensersatz
ist ausgeschlossen.


6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen
ausschließlich auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers.


7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern
und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers.


8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind
innerhalb von 6 Tagen schriftlich beim
Fotografen zu machen. Danach gelten die
Lichtbilder als mangelfrei angenommen.


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V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, daß er an
allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die
Verletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt der
Auftraggeber.


2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach 2 Werktagen ab, ist der
Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers auszulagern.


3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Aufnahmegegenstände gegen Beschädigung,
Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.


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VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine
ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind
Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu
tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.


2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber
mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder
innerhalb einer Woche auf eigene Kosten und
Gefahr zurückzusenden. Für Verlust oder
Beschädigung kann der Fotograf
Schadenersatz bis zur Höhe seines Honorars
und der entstandenen Kosten verlangen.


3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des
Fotografen nicht ausgeführt, so steht ihm ein
Ausfallhonorar in Höhe von 50% des
vereinbarten Honorars zu.


4. Verzögert sich die Durchführung des
Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt
oder Witterungseinflüssen, so kann der
Fotograf eine angemessene Erhöhung des
Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.


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VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche
personenbezogenen Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrags bekanntgewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.


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VIII. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche
Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des
Fotografen.
2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden
Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.


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